Mittwoch, 27. Februar 2008

DESTATIS und de juris

Ein äußerst interessantes Urteil fällte in der letzten Woche das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Danach sind Unternehmen verpflichtet, interne Daten an das Statistische Bundesamt herauszugeben. Dagegen geklagt hatte ein Großhandelsunternehmen aus Schleswig-Holstein, welches die Anforderung des Bundesamtes als Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung wertete.

Das Unternehmen bemängelte zudem, dass neben Aspekten des Datenschutzes auch die Kriterien unklar seien, nach denen das Bundesamt die zur Auskunft verpflichteten Unternehmen auswählt. Dieser Einschätzung widersprach das Gericht und stellte fest, dass die Grundgesamtheit an theoretisch zur Auskunft verpflichteten Unternehmen sehr wohl feststehe, und dass das Bundesamt berechtigt sei, aus diesen eine Auswahl nach eigenem Urteil zu treffen. Eine Auswahl von Unternehmen aus einer vorgegebenen Grundgesamtheit – klingt für mich nach einer Stichprobe, wobei man bei Verwendung eines einfachen Stichprobenverfahrens diesen „Mechanismus“ ja problemlos hätte offenlegen können.

Das Großhandelsunternehmen bemängelte außerdem, dass die Nicht-Zuordnung der Daten nicht gewährleistet sei, da es in Schleswig-Holstein nur fünf Unternehmen der gleichen Größenordnung gäbe. Auch dieser Einschätzung widersprach das Gericht – wären alle fünf Unternehmen dazu verpflichtet, Daten abzuliefern, dann könnte man konkrete Geschäftszahlen nicht mehr zuordnen.

Das Urteil ist für Statistiker durchaus von Interesse – denn was passiert, wenn in einer zufällig gewählten Stichprobe einmal nur ein Unternehmen einer bestimmten Größenklasse auftaucht? Muss die Stichprobe dann aus juristischen Gründen so erweitert werden, dass eine Nicht-Zuordnung der Daten gewährleistet werden kann? Die Repräsentativität einer Erhebung würde unter solchen Maßnahmen selbstverständlich leiden, so dass unklar bleibt, was in einem solchen Fall zu geschehen hat. Mir hat sich zudem nicht erschlossen, wieso die Nicht-Zuordnung der Daten nur durch die Aufnahme von Daten ähnlicher Betriebe gewährleistet werden kann, und nicht durch die vollständige Anonymität der Erhebung selbst.

So oder so wird das Bundesamt wohl noch eine Weile auf die Daten warten müssen, denn ein abschließendes Urteil in der Datenklage steht noch aus: Das Großhandelsunternehmen hat bereits angekündigt, gegen das Urteil von Wiesbaden beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Revision einzulegen.

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